Informationen zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken

Transparenzverordnung (VO (EU) 2019/2088)

Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratung
(Art. 3)

Ein Nachhaltigkeitsrisiko ist ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen Eintreten den Wert einer Anlage wesentlich beeinträchtigen könnte.

Wir beziehen Nachhaltigkeitsrisiken in unsere Beratung ein, soweit uns die Produktgeber hierzu Informationen zur Verfügung stellen. Wir nutzen diese Informationen, um Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Produktauswahl einzuordnen. Soweit solche Informationen nicht oder nicht in vergleichbarer Qualität vorliegen, ist eine Berücksichtigung nur eingeschränkt möglich; hierauf weisen wir im Beratungsgespräch hin.

Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
(Art. 4)

Wir berücksichtigen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen unserer Beratung auf Nachhaltigkeitsfaktoren derzeit nicht in gesonderter, standardisierter Form. Grund hierfür sind die Größe unseres Unternehmens sowie Art und Umfang unserer Tätigkeit: Als inhabergeführter Berater mit einem kleinen Team wäre die hierfür erforderliche fortlaufende Datenerhebung und -auswertung nicht verhältnismäßig. Wir behalten uns vor, dies künftig zu ändern, und informieren in diesem Fall an dieser Stelle.

Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik
(Art. 5)

Unsere Vergütung wird nicht von Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst. Sofern ein Anbieter die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken höher vergütet, nehmen wir diese Vergütung nur an, wenn dies dem Kundeninteresse nicht widerspricht.

Stand: 28.07.2026